Stéphanie Fuchs Consulting
Damit Sie bei Ihren Steuern am Steuer bleiben

Investor Monday: Zerobonds & Co. im Fokus
Sei nicht bei den Letzten, die die Hunde beissen

 

Kapitalgewinne im Privatvermögen gelten grundsätzlich als steuerfrei.

Doch bei Obligationen funktioniert dieser Grundsatz nicht ganz so einwandfrei.

Wird eine Obligation so ausgegeben, dass eine Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag resultiert, sprechen wir hier nicht von einem steuerfreien Kapitalgewinn sondern von einer steuerbaren Einmalverzinsung.

🌐 Worauf zu achten ist:
– Ist die Verzinsung periodisch oder endfällig
– Wurde unter oder zu pari emittiert
– Wann erfolgt der Zufluss
– Wer hält die Obligation bei Fälligkeit
– Wie ist der Ertrag strukturiert

Drei Strukturen – drei steuerliche Folgen:
🔹 Gewöhnliche Obligationen
Emission und Rückzahlung erfolgen in der Regel zu pari sprich zum selben Wert. Die Entschädigung für das hingegebene Kapital besteht in regelmässigen, garantierten Zinszahlungen während der Laufzeit.
Diese Zahlungen sind einkommenssteuerpflichtig und unterliegen ebenfalls der Verrechnungssteuer. Schweizer Anleger können die Verrechnungssteuer vollumfänglich zurückfordern, die entsprechende Deklaration vorausgesetzt.

🔹 Diskont- und globalverzinsliche Obligationen (typische Zerobonds)
Keine periodischen Zinsen, das gesamte Entgelt wird als Einmalzahlung bei Rückzahlung geleistet in der Höhe der Differenz zwischen Ausgabepreis und Rückzahlungsbetrag. Diese Obligationen gelten steuerlich als überwiegend einmalverzinslich sprich IUP (aus dem Französichen: intérêt unique prédominant).
Diese Einmalverzinsung ist einkommenssteuerpflichtig und unterliegt der Verrechnungssteuer.

🔹 Gemischte Diskont- oder globalverzinsliche Obligationen
Diese Obligationen kombinieren periodische Zinszahlungen mit einer Einmalentschädigung bei Rückzahlung.
Wann und bei wem die Einmalverzinsung steuerpflichtig ist, hängt davon ab, ob eine überwiegende Einmalverzinsung.
– Ist dies der Fall, ist die gesamte Differenz zwischen Kauf und Rückzahlung einkommenssteuerpflichtig, auch bei Verkauf vor Verfall.
– Liegt keine überwiegende Einmalverzinsung vor, erfolgt die Besteuerung der Einmalentschädigung ausschliesslich beim Letzthaltenden im Zeitpunkt der Rückzahlung (Eben: Den Letzten beissen die Hunde).

Das heisst also, in der Kursliste der ESTV unbedingt prüfen, ob das Produkt als IUP qualifiziert. Werden keine Angaben gefunden, ist davon auszugehen, dass keine IUP-Qualifikation vorliegt. Wäre in jedem Fall mit der zuständigen Steuerbehörde vorab zu prüfen.

Wichtig:
Auch wenn die steuerlichen Grundsätze auf Bundesebene geregelt sind, können kantonale Unterschiede bestehen bei der Einkommensbesteuerung bei den gemischten Obligationen.

📣 Unsicher, wie eine bestimmte Obligation steuerlich zu behandeln ist? Jetzt melden und Klarheit schaffen.

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